AGB der EMS Estrichmaschinen GmbH & Co. KG

(aktuelle gültige Fassung vom 13.09.2010)

 

I. Geltung

 

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, gleichgültig,ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes

Vertragsverhältnis handelt.

 

2. Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn

der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

II. Vertragsabschluß, -änderungen, Abtretung

 

1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie

Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-

Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen

und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.

Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

 

2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung

schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer

ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten

schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.

 

3. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluß und Änderungen des Vertrages bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. OffensichtlicheSchreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.

 

4. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten.

§ 354a HGB bleibt jedoch unberührt.

 

III. Preise

 

1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich

Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Liefer- oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung

des Lieferers nicht fest vereinbart ist, sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend.

 

2. Ingenieur, Service und Reparturleistunge, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen.

 

3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem

Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung in

der Weise berechtigt, dass sich der neue Preis zum ursprünglich vereinbarten Preis

gleich verhält wie der Preis der Lieferung und Leistung gemäß der am Tag der Lieferung

gültigen Preisliste zum Preis der Lieferung gemäß der am Tag des Vertragsschlusses

gültigen Preisliste. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten

Lieferungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt.

 

4. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach

Vertragsabschluß, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluß an, ist der Lieferer

berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu berechnen.

 

5. Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer

berechtigt, die angefallenen Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag der

infolge Alterung und Benutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10,0 % des

vereinbarten Preises des ursprünglich vereinbarten Liefergegenstandes zur Abgeltung

des durch den Umtausch beim Lieferer entstandenen Aufwands. Die vorgenannte

Kostenpauschale kann der Lieferer nicht verlangen, wenn der Besteller

nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand

entstanden ist.

IV. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen innerhalb von

7 Tagen ab Lieferung zur Zahlung fällig, Ersatzteile innerhalb von 30 Tagen und

Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

2. Sämtliche Forderungen werden - auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub

- sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner

Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber länger als 5 Arbeitstage in Verzug gerät

oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern

(z.B. Vermögensverfall, Zahlungsverzögerungen oder Zahlungseinstellung, Überschuldung,

Bonitätsherabstufungen durch Warenkreditversicherer, Wechsel- und

Scheckproteste, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw.

Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle sämtliche Lieferungen und

Leistungen verweigern und die Stellung angemessener Sicherheiten für seine Forderungen

verlangen.

3. Die Bezahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und

Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Inkasso- und Diskontspesen

trägt der Besteller. Bei Wechselzahlung und beim Bestehen überfälliger Zahlungen

wird kein Skonto gewährt, selbst wenn zuvor im übrigen vereinbart.

4. Der Besteller darf gegen Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des

Bestellers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis

beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn der Lieferer seine

Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat. Ein Recht des Bestellers

zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln

der Leistung des Lieferers bleibt jedoch unberührt.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 8,0 %

über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren

Schadens bleibt unberührt.

6. Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV. 2. ein,

kann der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist zur Stellung

angemessener Sicherheiten durch den Besteller vom betreffenden Vertrag zurücktreten.

Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers - z.B. Schadensersatz - bleiben

unberührt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

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V. Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug, Rücktritt des Lieferers, Schadensersatzansprüche

des Lieferers

1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller

über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts

geeinigt haben und nicht bevor der Lieferer die Bestellung bestätigt hat. Sie ruhen,

solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag

(z.B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben)

oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das

Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung

und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, auch wenn ein Vorlieferant

betroffen ist, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferzeit von Einfluß

sind.

4. Verspätet sich die Leistung des Lieferers, so gerät er dennoch nicht in Verzug, solange

dies auf Umständen beruht, die er bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt

nicht voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat

überwinden können.

5. Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller

seine Verpflichtungen ihm gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder

einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

6. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Sie gelten als selbständige

Rechtsgeschäfte, die gesondert berechnet werden können.

7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht

entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten

nicht bestellt, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller dem Lieferer in solchen Fällen

dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet, kann der Lieferer vom Besteller

ohne Nachweis bei Serienprodukten 25,0 % und bei Einzelanfertigung 75,0 % der

Auftragssumme als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist,

dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines

höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.

8. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder

die tatsächlich angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale

in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres

jedoch dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur

ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Zahlungspflichten des Bestellers

bleiben dadurch unberührt.

VI. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller

über. Dies gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung

oder Aufstellung übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt. Für

günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.

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2. Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes

durch den Besteller ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle

Gefahren - einschließlich der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des

Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst ausgehender Gefahren - ab

Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller

über.

3. Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von

ihm gewünschten Umfang versichert.

4. Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des

Liefergegenstandes (z.B. Erprobung, etwa durchzuführende Abnahme etc.) verursachte

Schäden.

5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet

seiner Rechte entgegenzunehmen.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und

Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner

vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit

zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig

bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe

Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so

darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muß unverzüglich stillgelegt werden. Der

Lieferer ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels

im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche

Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Andernfalls ist der Lieferer

von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

2. Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt der Lieferer

nach, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer

mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile

werden Eigentum des Lieferers. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines Mangels nicht

möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar, oder hat der Lieferer

beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Lieferer gestellte angemessene

Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die

Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur

Minderung der Vergütung.

3. Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.

4. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller

Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung

durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers

werden vom Lieferer nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden - insbesondere

unaufschiebbaren - Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur

Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der Lieferer unverzüglich

zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

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5. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere

in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche

Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,

übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,

mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/

elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht,

sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in VIII. Ziff. 5

zu verantworten sind.

Auch besteht keine Haftung bzw. Einstandspflicht des Lieferers insbesondere für folgende

Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen:

Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige

Zustimmung des Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen,

die nicht vom Lieferer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden

sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

6. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes

Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet der

Lieferer keine Gewähr.

7. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leistet der Lieferer keine

Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. Der Lieferer sichert keine Eigenschaften zu

und weist darauf hin, dass gebrauchte Maschinen und Teile vielfach - auch bezüglich

ihrer Leistungsfähigkeit - nicht dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte

Maschinen und Teile.

8. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche

auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen

in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der

Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht zu erfolgen hat – seit dem Ende der Montage.

Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger

Ansprüche des Bestellers hierwegen die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung

gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers

wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last

fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit beruht.

9. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere

auf Schadenersatz, und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand

selbst entstanden sind. Ziffer VIII. 5. findet entsprechende Anwendung.

VIII. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung

vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf

Schadensersatz wegen endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen,

es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch

ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen

Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe

nach auf maximal 15% der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann

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vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die

Ausführung eines Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes

Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall,

so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers und ohne dass

den Lieferer ein grobes Verschulden hieran trifft oder durch Verschulden des Bestellers

ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet und ist nicht zum Rücktritt

gemäß vorstehend Ziffer 1 berechtigt.

3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Leistung in

Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene

Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch

des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Rückstands des Lieferers mit

seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes

Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluß

vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden

beschränkt und der Höhe nach auf 1/2 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt

auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt,

das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.

4. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich - über die vorstehend in Ziffern 1 und

3 geregelten Fälle hinaus - nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer

vom Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung,

vom Vertrag zu lösen.

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus der

Verletzung vertraglicher Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrages begangenen

unerlaubten Handlungen, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz,

einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Aufwendungsersatz

und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch hinsichtlich

solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Ausgeschlossen sind auch alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers

aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung

vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages

begangenen unerlaubten Handlungen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht,

wenn dem Lieferer grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Haftungsausschlüsse

gelten ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegenden vertragswesentlichen

Pflichten (es sind dies etwa Pflichten, die der Vertrag nach seinem

Inhalt und Zweck dem Lieferer gerade auferlegen will und deren Verletzung die Erreichung

des Vertragszwecks gefährdet; ferner Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsausschlüsse

gelten ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf

Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsausschlüsse gelten

schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden

oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet

wird.

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Ist hiernach - oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen auch in anderen

Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage - eine Haftung

des Lieferers begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren,

aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen

nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine

etwaige Haftung nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Liefergegenstandes

für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers

auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsbeschränkung

gilt ferner nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz zur Last fällt.

6. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher

Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten

Handlungen verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden

Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit

erlangen müsste. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers

gegen den Lieferer aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatzansprüche

aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder

Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Sollte dem Schuldner

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung.

Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

beruhen.

7. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch

für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter.

Für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter

des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt vorstehend Ziffer 6 entsprechend.

IX. Sicherung

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung

des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung

des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt

der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung aller Wechsel durch den

Besteller.

2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen

tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen

Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen

ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt.

3. Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner

Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner

Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.

4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt,

ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und un8

ter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam

auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung

und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den

Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene Forderungen, insbesondere

Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und

bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem

Verhalten des Bestellers - insbesondere, wenn der Besteller mit seinen

Zahlungen in Rückstand ist - sowie in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer

den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der

aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist -

unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche

Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist zum

freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen

unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer

abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer

zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und

den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem

Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungsund

Instandsetzungsarbeiten unverzüglich - abgesehen von Notfällen - durch den

Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.

7. Bei Autobetonpumpen steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes

das Recht zum Besitz an dem Kfz-Brief zu.

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes

durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem

sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der

Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach

die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen,

die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

X. Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von

beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, daß hierdurch

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von

etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem

Lieferer den entstehenden Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem

Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein

Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem

Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines Schadens sowie

seiner Kosten und Aufwendungen verlangen. Eine Verpflichtung des Bestellers gemäß

vorstehend Sätze 1 bis 4 zu Freistellung, Schaden-, Kosten- oder Aufwendungsersatz

besteht nicht, wenn der Besteller die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Etwaige

gesetzliche Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben jedoch in jedem Fall unberührt.

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XI. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches

Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen

zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)

vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode

umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, weder Herstellerangaben - insbesondere

Copyright-Vermerke - zu entfernen noch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des

Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der

Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen

ist nicht zulässig.

XII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die

deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen

Kaufgesetze (Convention on the International Sale of Goods, CISG) gelten

nicht.

2. Erfüllungsort ist 33758 Schloß Holte.

3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen, so ist Bielefeld Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und

über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann jedes

andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.

4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder

teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 


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